Reiserücktrittsversicherung
Bei allen Urlaubsreisen ist die Reiserücktrittsversicherung ein Muss. Sie kommt auf für alle Stornogebühren, wenn der Urlaub wegen Krankheit, Tod von nahen Angehörigen , Arbeitslosigkeit usw. nicht angetreten werden kann. Allerdings reicht eine kleine Erkältung als Begründung den Reiseversicherungen in der Regel nicht aus. Normalerweise wollen die Gesellschaften ein ärztliches Attest vorgelegt bekommen, das die Reiseunfähigkeit bestätigt. Eine Reiserücktrittsversicherung wird im Zusammenhang mit den meisten Reisebuchungen angeboten und ist bei teureren, länger im vorausgebuchten Reisen unbedingt empfehlenswert. Auch Impfunverträglichkeit oder Schwangerschaft sind ein Rücktrittsgrund. So etwa die Unverträglichkeit einer für die Einreise ins Urlaubsland erforderlichen Gelbfieberimpfung Ein typischer Fall bei Familienreisen: Ein Kind erkrankt kurz vor der Reise und die ganze Familie muss absagen. In den meisten Fällen bekommt man dann keinen Cent seiner gezahlten Reisekosten zurück. Faustregel: Je billiger die Reise war, desto unwahrscheinlicher eine Erstattung.
Bei einem Reiserücktritt im Falle von ausgebrochenen kriegerischen Unruhen oder anderen Gewalthandlungen sowie bei Kernkraftunfällen haftet eine Reiserücktrittsversicherung nicht. Ebenso wenig, wenn der Hinderungsfall vorhersehbar war oder vom Reisenden fahrlässig herbeigeführt wurde.
Reiserücktrittsversicherung und Reiseabbruchversicherung sollten nicht miteinander verwechselt werden. Gelegentlich kann aber eine Reiserücktrittsversicherung auch eine Reiseabbruchversicherung enthalten. Bei den BBV Reiseversicherungen von TravelProtect ist das z.B.der Fall. Wichtig ist wie immer ein Preisvergleich Reiserücktrittsversicherung
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Die Reiseabbruchversicherung wird besonders häufig übersehen bzw. mit der Reiserücktrittsversicherung (bzw.Reiserücktrittskostenversicherung) verwechselt. Die Reiseabbruchversicherung kommt immer dann zum Tragen, wenn man aus einem versicherten Grund die Reise früher beenden muss als vorgesehen, beispielsweise bei einer schweren Erkrankung im Verlauf eines Asienurlaubs. Als abgebrochen gilt dann eine Reise, sobald die erste gebuchte Reiseleistung wenigstens teilweise in Anspruch genommen wurde. Dies ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden bereits der Fall, sobald man am Flughafen eingecheckt hat (3 U 1338/01).
Unversichert fallen relativ hohe Kosten für eine Umbuchung bzw. einen Extraflug an, der nicht im Kontingent des Reiseveranstalters enthalten ist. Hier können gerade für Familien , die eine Fernreise angetreten haben , erhebliche Kosten entstehen. Diese Kosten deckt die Reiseabbruchversicherung ab. Darüber hinaus werden von der Reiseversicherung im Rahmen der Versicherungsbedingungen auch die Kosten für gebuchte und nicht in Anspruch genommene Leistungen erstattet.
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