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Reiseruecktrittsversicherung.eu

Reiseversicherung für Ihren Urlaub


Reisekrankenversicherung

Eine Reisekrankenversicherung lohnt sich auch für Länder, für die man einen Auslandskrankenschein erhält

Innerhalb der EU , in der Türkei, Tunesien, der Schweiz und Kroatien ist eine Reisekrankenversicherung nicht zwingend erforderlich, aber sinnvoll. Im Falle einer Erkrankung kann man sich mit der„ European Health Insurance Card“ der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos behandeln lassen.  Die Überführung eines Patienten nach Hause bzw. im schlimmsten Fall der Transport eines Leichnams wird von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet.

Hier einen geeigneten Arzt zu finden, kann sich im Krankheitsfall als mühsam bis unmöglich herausstellen, vor allem dann, wenn man die Sprache des Gastlandes nicht ausreichend beherrscht. Häufig muss es aber schnell gehen. Vielfach wird man also für die erbrachte Leistung im voraus bezahlen müssen und reicht die Quittungen im Nachhinein bei seiner Krankenversicherung (KV) ein. Doch wenn man Pech hat, bezahlt einem die KV gar nichts, weil man entweder nicht den vorgeschriebenen Weg über den Auslandskrankenversicherungsschein eingehalten hat oder sich in einer privaten Krankenstation behandeln ließ.

Doch selbst wenn alles gut geht und die Krankenversicherung zahlt, bleibt man meist auf einem Drittel seiner Kosten sitzen. Zwar sind die Behandlungskosten im Ausland theoretisch nicht teuerer als in Deutschland, doch oft wird eine „Dummengebühr“ drauf geschlagen, gegen die man sich kaum wehren kann Eine private Reisekrankenversicherung lohnt sich also auch innerhalb Europas bzw. den Ländern, die mit der Bundesrepublik ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben (auch Tunesien und die Türkei gehören dazu). Unerlässlich ist sie für Reisen nach außerhalb, also z.B. in die USA, die Dominikanische Republik oder nach Asien.

 

Reiserücktrittsversicherung

Eine Reiserücktrittskostenversicherung wird im Zusammenhang mit den meisten Reisebuchungen angeboten und ist bei teureren, länger im vorausgebuchten Reisen unbedingt empfehlenswert. Akzeptierte Rücktrittsgründe sind Unfall , Tod oder die unerwartet schwere Erkrankung des Versicherten bzw. eines nahen Verwandten. Auch Impfunverträglichkeit oder Schwangerschaft sind ein Rücktrittsgrund. So etwa die Unverträglichkeit einer für die Einreise ins Urlaubsland erforderlichen Gelbfieberimpfung  Ein typischer Fall bei Familienreisen: Ein Kind erkrankt kurz vor der Reise und die ganze Familie muss absagen. In den meisten Fällen bekommt man dann keinen Cent seiner gezahlten Reisekosten zurück. Faustregel: Je billiger die Reise war, desto unwahrscheinlicher eine Erstattung.

Bei einem Reiserücktritt im Falle von ausgebrochenen kriegerischen Unruhen oder anderen Gewalthandlungen sowie bei Kernkraftunfällen haftet eine Reiserücktrittskostenversicherung nicht. Ebenso wenig, wenn der Hinderungsfall vorhersehbar war oder vom Reisenden fahrlässig herbeigeführt wurde.

 

Reiseabbruchversicherung

 

Diese Art der Reiseversicherung wird besonders häufig übersehen bzw. mit der Reiserücktrittsversicherung verwechselt. Die Reiseabbruchsversicherung kommt immer dann zum Tragen, wenn man aus irgendeinem Grund die Reise früher beenden muss als vorgesehen, beispielsweise bei einer schweren Erkrankung im Verlauf eines Asienurlaubs. Als abgebrochen gilt dann eine Reise, sobald die erste gebuchte Reiseleistung wenigstens teilweise in Anspruch genommen wurde. Kein Reiseabbruchmliegt vor,wenn nur Teile der Reiseleistung (etwa ein gebuchter Tauchgang wegen Erkältung) nicht in Anspruch genommen werden.

 

Unversichert fallen relativ hohe Kosten für eine Umbuchung bzw. einen Extraflug an, der nicht im Kontingent des Reiseveranstalters enthalten ist.Ganz zu schweigen von den ungenutzten Urlaubstagen.   Diese Kosten übernimmt  die Reiseabbruchversicherung

Reisegepäckversicherung

Eine Reisegepäckversicherung erstattet viel - vorausgesetzt, man verhält sich nicht fahrlässig und reagiert angemessen

Eine Reisegepäckversicherung versichert gegen Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des Reisegepäcks. Besonders interessant: Als Verlust wird auch gewertet, wenn das Reisegepäck nicht den Bestimmungsort nicht am selben Tag erreicht wie der Versicherte. Falls unterwegs der Ausweis abhanden kommt, werden die amtlichen Gebühren für einen Ersatzausweis erstattet.

 

Versichert sind das Gepäck des Versicherungsnehmers sowie seiner Familienmitglieder oder seines Lebensgefährten. Gezahlt wird üblicherweise der Zeitwert für alle Gegenstände, die man für die Reise benötigt, bis zur gewählten Versicherungssumme. Nicht materielle Werte, also z.B. Fotos oder Daten auf Laptops, sind nicht erstattungsfähig, auch dann nicht, wenn sie zu beruflichen Zwecken erfasst wurden.

Für Schmucksachen, Foto- und Filmapparate wird von der Reisegepäckversicherung nur dann gezahlt, wenn sie bestimmungsgemäß getragen bzw. genutzt werden oder die Sachen im abgeschlossenen Hotelzimmer aufbewahrt wurden. Schmuck und Gegenstände aus Edelmetallen müssen in der Regel im Hotelsafe aufbewahrt werden. Ist man mit seinem Gepäck unterwegs, muss man zu seinem Gepäck  laut einem Urteil des Landgerichts München (15 S 20592/94) dazu immer Körper- und Sichtkontakt halten..

Vor der Abreise lohnt es sich eine Liste der wichtigsten Wertegegenstände anfertigen und darin deren Marke, Farbe und Form aufzeichnen.

Im Fall des Falles darf man nicht abwarten, bis der Urlaub herum ist, sondern muss dem Versicherer den Schaden anzeigen. War u.U. ein Dritter, etwa das Hotel, für die Wertgegenstände zuständig, müssen vor Ort Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Am besten zeigt man den Schaden gleich an und lässt ihn sich schriftlich bestätigen. Diebstahl oder Raub sind umgehend der zuständigen Polizeidienststelle zu melden; die entsprechende Bestätigung ist zu Hause dem Versicherer vorzulegen, ebenso alle Belege, die den Grund und die Höhe des Schadens beweisen können.

 

 




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